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Satzung des ADS-Grenzfriedensbund e.V.

Arbeitsgemeinschaft Deutsches Schleswig

Präambel

Die Arbeitsgemeinschaft Deutsches Schleswig (ADS) und der Grenzfriedensbund e. V. haben bis zu ihrer mit Ablauf des Jahres 2006 erfolgten Verschmelzung als eigenständige Vereine deutsche Kultur- und Sozialarbeit im europäischen Geiste geleistet. Durch diese Arbeit wurde die Vielfalt und Gleichberechtigung der Kulturen im deutsch-dänischen Grenzgebiet angestrebt.

Die ADS hat bisher in ihrer Arbeit stets einen besonderen Akzent auf die Trägerschaft von zahlreichen sozialen und sozialpädagogischen Einrichtungen, von Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge und von Bildungseinrichtungen gelegt. Der Grenzfriedensbund hat neben der Sozialarbeit durch Herausgabe der Grenzfriedenshefte mit Beiträgen zu historischen und aktuellen Fragen und zu politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen zu einem besseren Verständnis des Grenzraumes beigetragen. Der ADS-Grenzfriedensbund e. V. Arbeitsgemeinschaft Deutsches Schleswig wird diese Arbeit im Sinne dieser Traditionen fortsetzen und fortentwickeln. Hierdurch soll ein konstruktives Miteinander der Mehr- und Minderheiten nördlich und südlich der Grenze sichergestellt werden

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „ADS – Grenzfriedensbund e. V. Arbeitsgemeinschaft Deutsches Schleswig“.

Er ist unter VR Nr. 709 des Amtsgerichtes in Flensburg eingetragen. Sein Sitz ist Flensbur

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein will durch sein Wirken einen deutschen Beitrag zum kulturellen und sozialen Miteinander und zum Frieden an der deutsch-dänischen Grenze der Bundesrepublik Deutschland sowie zur Sicherung der kulturellen Vielfalt leisten

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Kindergärten, Schullandheimen, Jugendeinrichtungen, Familienbildungsstätten, Einrichtungen zur Gesundheitsvorsorge und -pflege, Altenbegegnungsstätten und weitere soziale Einrichtungen, sowie durch Seminarbetrieb für Jugendliche und Erwachsene, die Organisation und Durchführung von Öffentlichkeitsveranstaltungen durch individuelle Förderung von sozial benachteiligten Jugendlichen im Rahmen schulischer Veranstaltungen sowie die Herausgabe von Informationsschriften

3. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Er kann sich an anderen sozialen Einrichtungen im Landesteil Schleswig und an anderen Interessenverbänden beteiligen.

Er ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig-Holstein e. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Mitglieder der Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich. Ihre baren Auslagen können erstattet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder („Mitglieder“) und fördernde Mitglieder („Förderer“).

2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen über 18 Jahre sowie rechtsfähige Körperschaften und Personenvereinigungen sein.

3. Förderer können natürliche Personen sowie Korporationen aller Art, insbesondere Schulen, sein, die dem Verein im Sinne von dessen Satzungszweck verbunden sind.

 

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Wer Mitglied oder Förderer werden will, muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Die Anmeldung ist an die Geschäftsstelle zu richten. Der Vorstand gemäß § 26 BGB entscheidet über die Aufnahme.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen.

 3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Auf Verlangen muss der Betroffene vorher gehört werden. Er kann gegen den die Ausschließung aussprechenden Beschluss innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Geschäftsstelle erheben. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 § 6 Beiträge

1. Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird.

 2. Die Förderer leisten einen Jahresbeitrag nach freiem Ermessen, mindestens jedoch 30,- Euro.

3. Die Jahresbeiträge sind jeweils im 1. Geschäftshalbjahr fällig. Sie sind unabhängig vom Eintrittstage in voller Höhe zu zahlen.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Daneben können für besondere Aufgaben Fachausschüsse gebildet werden.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und Ehrenmitglieder. Sie kann deren Bestellung nur widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt ferner über Anträge des Vorstandes und von Einzelmitgliedern. Sie beschließt Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 2. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.

 

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist regelmäßig im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einzuberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich und durch Veröffentlichung im Flensburger Tageblatt berufen. Der Vorstand benennt die Tagesordnung. Auch die Förderer sind einzuladen.

 

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung ein anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen worden ist. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn die Anträge spätestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt worden sind und die Mitgliederversammlung die Beschlussfassung zugelassen hat.

 2. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung ein anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 3. Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

 4. Die Beschlüsse sind niederzuschreiben und von dem/der Vorsitzenden und seinem/ihrem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Vorstand/gesetzliche Vertretung und Aufgabenverteilung

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Ihnen obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Der/die Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. Sie sind im Innenverhältnis gehalten, von ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch zu machen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

 2. Die Vorgenannten und weitere mindestens drei, höchstens sechs Mitglieder bilden den Gesamtvorstand.

 3. Der Gesamtvorstand beschließt über die Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, über die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr und über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Der Gesamtvorstand bestimmt aus seinem Kreis die weiteren Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB. Er tritt nach Bedarf nach Ladung des Vorsitzenden zusammen. Er muss geladen werden, wenn zwei seiner Mitglieder es schriftlich beantragen. Die Sitzungen leitet der/die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen worden ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 4. Der Vorstand gemäß § 26 BGB leitet und berät die Geschäftsführung in den laufenden Angelegenheiten des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie sonstige Fragen der Vereinsführung. Für die Sitzungen des Vorstands gemäß § 26 BGB gelten die Vorschriften über den Gesamtvorstand entspreche

 

§ 13 Amtsdauer und Wahl des Vorstands

Der Vorstand gem. § 26 BGB und die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Die Mitgliederversammlung kann eine kürzere Wahlzeit bestimmen. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in werden in besonderen Wahlgängen gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in einer Gesamtwahl gewählt werden. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins eine Ersatzperson berufen.

 

§ 14 Ausschüsse

Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann für besondere Arbeitsbereiche Ausschüsse berufen, welche in der Regel mit fünf bis höchstens zwölf Mitgliedern besetzt sein sollen. Den Vorsitz in einem Ausschuss hat ein Vorstandsmitglied oder der/die Geschäftsführer/in.

 

§ 15 Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin

1. Der/die Geschäftsführer/in führt unter der Leitung des Vorstandes und nach dessen Richtlinien die laufenden Geschäfte des Vereins. In den Grenzen seines Geschäftsbereiches vertritt er den Verein nach außen. Er ist dem Vorstand für seine/ihre Geschäftsführung verantwortlich. Bei den Mitgliederversammlungen und bei den Sitzungen des Vorstandes obliegen dem/der Geschäftsführer/in die Aufgaben des Schriftführers.

2. Der Vorstand kann die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers durch eine Geschäftsordnung regeln.

3. Der/die Geschäftsführer/in gehört dem Gesamtvorstand an.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Über eine Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig-Holstein, zu. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Flensburg, den 04.06.2007

Barbara Quednau

Deine Ansprechpartnerin in der Geschäftsstelle

Sekretariat
ADS Grenzfriedensbund e.V. Geschäftsstelle
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